Anpassung der Miete Ihrer Wohnung an die ortsübliche Vergleichsmiete gem. §§ 558 – 558 e BGB.
Einfach und online. Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Bochumer Mietspiegel
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Was bedeutet "Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete"?
Bei freifinanzierten Wohnungen – im Gegensatz zu Sozialwohnungen – darf ein Vermieter im Laufe des Mietverhältnisses die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Ortsüblich ist die Miete, die für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Mieters durchschnittlich gezahlt wird.
Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 558 BGB „Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete“. Wichtig ist das Wort „bis“. Das bedeutet nämlich, dass eine Mieterhöhung über die Vergleichsmiete hinaus nicht rechtens ist. Äußert sich der Mieter nicht zur vorgeschlagenen Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder verweigert er die Zustimmung zur Mieterhöhung, dann kann der Vermieter den Mieter auf Zustimmung verklagen.
Hinweis:
Die angebotene Vorlage für eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete versteht sich als unverbindliche Orientierungshilfe. Bitte lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich von unseren Experten beraten.
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